Werkvertrag
zwischen
dem Auftragnehmer:
der Firma Neue Baukultur
Inhaber Niels Nolte
Flerrentwiete 56, 22559 Hamburg - nachstehend AN genannt -
und
dem Auftraggeber:
XXX
XXX
XXX - nachstehend AG genannt -
§ 1 Bauvorhaben
Auf dem in der Gemarkung XXX, Flurstück XXX, XXX, in XXX gelegenen Grundstück, das Eigentum des AG ist, soll ein schlüsselfertiges und funktionsfähiges Wohnhaus gemäß anliegenden Zeichnungen und Baubeschreibung, die Bestandteile des Vertrages sind, vom AN gebaut werden.
Hiermit erteilt der AG an den AN den Auftrag, das vorgenannte Bauvorhaben als Generalübernehmer zu errichten.
§ 2 Auftragsumfang, Vertragsbestandteile, anzuwendendes Recht, Geltungsreihenfolge
Das Bauvorhaben ist schlüsselfertig und funktionsfähig vom AN zu errichten. Der AN versichert, dass das fertige Bauvorhaben die Voraussetzungen für das „KfW-Energieeffizienzhaus XX" nach der EnEV 2016 erfüllen wird.
Als Vertragsgrundlagen werden folgende Regelwerke und Unterlagen vereinbart:
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die Regelungen dieses Vertrages
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als beigefügte Anlage die Leistungsbaubeschreibung des AN,
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als beigefügte Anlage die Pläne, Zeichnungen, Grundrisse, Schnitte mit Datum vom 06.07.2020 des AN
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„Allgemeine Technische Vertragsbedingungen“ für Bauleistungen (VOB/C) sowie alle einschlägigen DIN-Normen und insbesondere die jeweils aktuell gültige Wärmeschutzverordnung und die Energieeinsparverordnung (EnEV)
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die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere alle EU-Vorschriften, alle einschlägigen Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit
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die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Dieser Vertrag gilt vorrangig zu den nachstehend aufgeführten Vertragsgrundlagen. Bei Widersprüchen oder Überschneidungen gilt jeweils die Regelung der zuerst genannten Vertragsgrundlage. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Plänen. Sonstige, allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil.
Ausgenommen von der Leistungspflicht des AN sind lediglich solche Leistungen, die vom AG ausdrücklich und schriftlich in Eigenleistung übernommen werden. Zu den Leistungen des AN gehören damit insbesondere, aber nicht abschließend, die gesamte Planung des Bauvorhabens, unter anderem der Architekten und Statikerleistungen, einschließlich der Vorbereitung und Einreichung des Bauantrages sowie der Beschaffung der Baugenehmigung für den AG, alle weiteren erforderlichen behördlichen Genehmigungen und etwaiger benötigter Nachweise, die Durchführung der Bauarbeiten sowie deren Überwachung. Der AN übernimmt die örtliche Bauleitung.
§ 3 Auftragspreis
Die Vertragsparteien vereinbaren für die Komplettleistung gemäß §2 einen Pauschalfestpreis in Höhe von (nachfolgend beispielhaft an der fiktiven Summe von 500.000 Euro):
500.000,-- €, inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer
in Worten: Fünf-null-null-null-null-null,-- €, inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer
Im schlüsselfertigen Pauschalfestpreis nicht enthalten sind:
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Kosten für das Grundstück
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Kosten für die Erschließungsmaßnahmen
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alle Kosten für Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Telefon, Elektrizität, Kanal) außerhalb des Hauses.
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alle weiteren Gebühren der Versorger.
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Kosten für alle evtl. notwendigen Pläne wie Katasterlagepläne, Kampfmittelfreigabe ö. ä.
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Baugenehmigungsgebühr und sämtliche sonstigen für das Bauvorhaben evtl. anfallenden Genehmigungsgebühren.
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Kosten bei einer evtl. nötigen öffentlich-rechtliche Bauabnahme.
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Kosten für die Anträge, Herstellung und Verbrauch von Bauwasser u. Baustrom.
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Kosten für eine Baustellenabsicherung, falls diese von Ämtern oder Behörden gefordert wird.
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sämtliche Außenanlagen, Bepflanzungen, Erdarbeiten, Pflasterungen, Terrassen u. ä..
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Einrichtungsgegenstände, die in den Zeichnungen aufgeführt sind.
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Malerarbeiten, bis auf die, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind.
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Fußbodenbelagsarbeiten, bis auf die, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind.
§ 4 Zahlungsweise
Der AG zahlt an den AN nach mangelfreier Ausführung oder Lieferung der nachfolgend genannten Teilleistungen und ordnungsgemäßer Abschlagsrechnung des AN folgende Bauraten (Abschlagszahlungen, am Beispiel eines Kaufpreises von 500.000 EUR):
1. | Nach Fertigstellung der Gründungsarbeiten | 8,00% | 40.000,00 € |
2. | Nach Aufstellen der tragenden Holzkonstruktion (richtfertig) | 20,00% | 100.000,00 € |
3. | Nach Einbau der Fenster und Haustür | 8,00% | 40.000,00 € |
4. | Nach Fertigstellung der Dachdeckerarbeiten | 8,00% | 40.000,00 € |
5. | Nach Fertigstellung der Wärmedämmarbeiten | 10,00% | 50.000,00 € |
6. | Nach Fertigstellung der Holz- u. Verblenderfassade | 13,00% | 65.000,00 € |
7. | Nach Fertigstellung der Rohbauinnenwände (einseitig geschlossen) | 8,00% | 40.000,00 € |
8. | Nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten für Heizung, Lüftung, Sanitär u. Elektro (estrichfertig) | 10,00% | 50.000,00 € |
9. | Nach Einbau der Treppe u. Innentüren | 10,00% | 50.000,00 € |
10. | Bei der Abnahme / Übergabe des Hauses | 5,00% | 25.000,00 € |
In dieser oder anderen Reihenfolge insgesamt: | 100,00% | 500.000,00 € |
Spätestens bei Nutzung des Gebäudes durch den AG, d.h. in der Regel bei Einzug, ist der Restbetrag nach den weiteren Maßgaben dieses Vertrages sofort fällig. Eine Einzelleistung ist im Sinne dieses Vertrages auch dann fertig erbracht, wenn hieran nur unwesentliche Teile oder solche fehlen, die nach gewöhnlichem Bauablauf erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden können. In beiden Fällen ist die vereinbarte Baurate uneingeschränkt fällig. Die Beträge sind innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Eingang der entsprechenden Abschlagsrechnung beim AG fällig.
Zahlungen an den AN erfolgen porto- und spesenfrei auf sein Konto bei der GLS Bank mit der Nummer IBAN DE20 4306 0967 2035156100.
§ 5 Gutachterliche Baubegleitung
Der AG ist berechtigt, die Leistungen des AN durch einen Bausachverständigen überwachen zu lassen.
§ 6 Gewährleistung und Abtretung
Die Gewährleistungszeit beginnt mit mangelfreier Abnahme und beträgt 5 Jahre. Für technische Anlagenteile gilt die Gewährleistungszeit, die der Hersteller der Geräte angibt. Allgemeine Wartungsarbeiten sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der AN tritt für die zuvor genannte Gewährleistungszeit sämtliche Gewährleistungs- und Mangelhaftungsansprüche, die ihm gegen die von ihm eingesetzten Subunternehmer und Lieferanten entstehen, zur Sicherheit an den AG ab. Erlangt der AN von Lieferanten oder Subunternehmern Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auf solche Leistungen, wird er diese unverzüglich an den AG herausgeben. Die Haftung des AN für Sachmängel bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Versicherungen
Der AG schließt auf seine Rechnung eine Bauwesenversicherung sowie eine Versicherung gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtschäden ab.
Das Betreten des Baugrundstücks durch den Bauherrn, seinen Angehörigen oder allen anderen Personen, die auf seine Veranlassung handeln, geschieht auf eigene Gefahr.
Der AN teilt mit, dass er keine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und dazu auch nicht verpflichtet ist. Der AN versichert, nur solche Bauunternehmer zu beauftragen, die eine ordnungsgemäße Berufshaftpflicht ihm gegenüber nachweisen.
§ 8 Bauzeit/Vertragsstrafe
Baubeginn ist innnerhalb von X Wochen nach Eingang der Baugenehmigung, sofern dies witterungsmäßig möglich ist, ansonsten unverzüglich danach. Die reine Bauzeit beträgt maximal XX Kalenderwochen ab Baubeginn. Verschiebungen des Baubeginns oder der Bauausführung gehen nicht zu Lasten des AG und sind vom AN preislich mit einkalkuliert. Behördlich bestätigte Schlechtwettertage, die unmittelbar den Bauablauf unmöglich machen werden an die Bauzeit angehängt. Derartige Verlängerungen führen auch bei einvernehmlicher Vereinbarung nicht zu Mehrvergütungs- oder sonstigen Ansprüchen des AN.
Gerät der AN mit der abnahmereifen Fertigstellung schuldhaft in Verzug, schuldet er pro Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von XXX,- Euro pro Tag, in Summe maximal 2% der Bruttopauschalvergütung. Der AG kann die Vertragsstrafe mit der Schlusszahlung geltend machen, eines Vorbehalts bei Abschlagszahlungen oder bei Abnahme bedarf es nicht.
§ 9 Abnahme
Die Abnahme erfolgt förmlich, eine Abnahme durch Fiktion oder Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Verweigert der AG die Abnahme unter Angabe von Mängeln, so hat er auf Verlangen des AN an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von den beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Im Übrigen gelten diesbezüglich die gesetzlichen Regelungen.
§ 10 Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen richtet sich nach § 634 a BGB.
§ 11 Verkehrssicherungspflicht/Haftung
Die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle und ihrem Einwirkungsbereich trägt der AN für die gesamte Dauer der Baumaßnahme. Der AN wird bis zur Schlussabnahme alle für die Sicherheit auf der Baustelle maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften zur Sicherheit und Unfallverhütung – seien es öffentlich- oder zivilrechtliche Pflichten – beachten; er wird die danach erforderlichen Maßnahmen durchführen und aufrechterhalten und den AG von jeglichen Ansprüchen aus der Nichtbeachtung derartiger Pflichten freistellen.
§ 12 Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
§ 13 Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichem Zweck der unwirksamen Regelung am ehesten entspricht.
Ort, Datum
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der Auftraggeber:
Ort, Datum
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der Auftragnehmer: